Satzung des IG Bw Dieringhausen
Satzung der Interessengemeinschaft und Förderverein des Eisenbahnmuseums Gummersbach-Dieringhausen e.V.
Fassung vom (23.03.2019)
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft und Förderverein des Eisenbahnmuseums Gummersbach-Dieringhausen e.V.
Der Sitz des Vereins ist 51645 Gummersbach-Dieringhausen, Hohlerstrasse 2.
Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke.“
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung und Förderung des Eisenbahnmuseums Gummersbach-Dieringhausen
• die Beschaffung von Eisenbahnfahrzeugen und deren Aufarbeitung, primär mit lokalen und geschichtlichen Bezug zum BW Dieringhausen
• die Erforschung der Eisenbahnhistorie im Bergischen Land allgemein,
• durch Ordnung und Verwaltung des vorhandenen Archivmaterials (Bibliotheken, Fachliteratur, alte Dienst u Betriebsvorschriften, Bild-, Film- und Tondokumente)
• die Zusammenarbeit mit gleichgelagerten Organisationen und Vereinen mit gleichgelagerten Interessen.
• durch öffentliche Veranstaltungen mit dem Ziel, Eisenbahngeschichte zu vermitteln und zu erleben
• durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften und einer Jugendgruppe mit einer besonderen Aufgabenstellung
• durch die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Organisationen im In- und europäischen Ausland mit dem Ziel der Völkerverständigung
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Akquisition von Spenden und Fördermitteln zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins. Aufbau und Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements zur aktiven Mitwirkung bei den Vereinsaufgaben.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Dem Aufnahmegesuch eines finanzkräftigen Bewerbers wird nicht stattgegeben, wenn zu befürchten ist, dass durch seine Mitgliedschaft die ideelle Tätigkeit der übrigen Mitglieder des Vereins herabgesetzt würde.
Die Mitgliedschaft kann aktiv oder fördernd sein. Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:
-Aktive Mitglieder
• Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
• Familienmitgliedschaften
• Fördermitglieder und Sponsoren
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Personen, die sich in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären. Auch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist möglich. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorgeschlagen und beschlossen. Dies hat einmal jährlich auf der stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu geschehen.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres fällig.
Eine Neumitgliedschaft nach dem 31.3. bedingt ebenfalls den vollen Mitgliedsbeitrag.
Aus besonderen Gründen kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung bzw. eine Beitragsbefreiung für einzelne Mitglieder beschließen.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem
• ersten Vorsitzenden,
• dem zweiten Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassierer
§ 8 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgabengehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis zum angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vereinsvorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, kann die Sitzung mit der schriftlichen Genehmigung durch ein anders Vorstandsmitglied geleitet werden. Die schriftliche Genehmigung des ersten Vorsitzenden muss zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
Der Vorsitzende kann vor der Mitgliederversammlung auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Leiter der Versammlung wählen lassen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Ein persönlich anwesendes Mitglied darf maximal drei Fremdstimmen vertreten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 (Vorstand)
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird mit einfacher Mehrheit hinsichtlich des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Hinsichtlich des zweiten Vorsitzenden und des Kassierers erfolgt bei der entsprechenden Mitgliederversammlung im Jahre 2009 mit einfacher Mehrheit die Wahl nur für eine Dauer von zweieinhalb Jahren. Nach Ablauf dieser zweieinhalb Jahre soll zunächst auch der zweite Vorsitzende und der Kassierer im Abstand von 5 Jahren gewählt/wieder gewählt werden, dass ab sofort alle zweieinhalb Jahre die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands zur Wahl/Wiederwahl ansteht, Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein weiteres Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betrauen.
Mindestens zwei der nachfolgenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich/außergerichtlich:
• der erste Vorsitzende • der zweite Vorsitzende
• der Schriftführer
• der Kassierer
Von den beiden im Rechtsverkehr - gerichtlich oder außergerichtlich - handelnden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes muss eine Personen entweder erster oder zweiter Vorsitzender des Vereins sein.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand kann finanzielle Transaktionen ab dem Betrag von 500 Euro nur dann vollziehen, wenn mindestens zwei der vier Vorstandsmitglieder der Transaktion durch Unterschrift zustimmen.
§ 10 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins primär an:
Herman Haeck-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wenn die Hermann Haeck-Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Stiftung vorhanden sein sollte, soll das Vermögen zu 2/3 an die Stiftung Deutsche Eisenbahn Agathastr. 9, D - 63834 Sulzbach a. Main und zu 1/3 an den. Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V.
Landwehrstr. 10 D - 51709 Marienheide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Ort, Datum
Gummersbach, 23 März 2019